Einwohnermeldeamt (EWO)

Bitte vereinbaren Sie vorab online oder telefonisch einen Termin unter 08139/9301-10 oder 08139/9301-11

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Online-Termin
Einwohnermeldeamt

An-, Ab- und Ummeldungen

Anmeldung

Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde nach Röhrmoos ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen anmelden, ebenso wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen.
Hauptwohnsitz ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Bei verheirateten Personen, welche nicht dauernd von ihrer Familien getrennt leben, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie die Hauptwohnung.

Vermieter sind künftig verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken und dem Mieter den Ein-bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Durch die Wohnungsgeberbestätigung soll Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden.

Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

    – Name und Anschrift des Vermieters
    – Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein-oder Auszugsdatum
    – Anschrift der Wohnung
    – Namen aller einziehenden Personen

Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung.


Abmeldung

Wenn Sie innerhalb von Deutschland umziehen, brauchen Sie sich nicht abmelden.
Dies erfolgt automatisch, wenn Sie Ihren neuen Wohnsitz anmelden.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

Abmeldung von Nebenwohnungen

Nebenwohnungen können nur mehr bei der Hauptwohnsitzbehörde abgemeldet werden.

Aufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann einmalig bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben ohne sich für diese Adresse anzumelden.
Wer wiederholt oder gar regelmäßig in dieselbe Wohnung auch für kürzere Zeiträume zurückkehrt, für den besteht eine sofortige Meldepflicht.
Wenn z.B. eine Haushaltshilfe sich im monatlichen Wechsel in Deutschland aufhält und mindestens zwei Mal dieselbe deutsche Wohnung bezieht, ist sie von Anfang an meldepflichtig.


Aufenthalt in einer Wohnung bis zu 6 Monaten

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann einmalig bis zu 6 Monaten in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.
Wer wiederholt oder gar regelmäßig in dieselbe weitere Wohnung auch für kürzere Zeiträume zurückkehrt, für den besteht eine Meldepflicht.


Vorzulegende Unterlagen

Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis/pass aller anzumeldenden Personen, ggf. Promotionsurkunde und Betreuerausweis.

Die An-, Ab- und Ummeldung ist gebührenfrei.

Personalausweis

Um auch unseren Bürgern Informationen über den zum 01.11.2010 neu eingeführten Personalausweis bereitstellen zu können, bieten wir Ihnen hier das offizielle Informationsportal des Bundesministeriums des Innern als Link an: www.personalausweisportal.de

Ebenso liegt im Rathaus-Foyer die Broschüre Alles Wissenswerte zum neuen Personalausweis auf. 

Bei der Beantragung muss der Antragsteller persönlich erscheinen,
ein aktuelles, biometrisches Passbild und den bisherigen Personalausweis mitbringen.

Sollten Sie sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten.
Die Antragstellung ist ausschließlich in Verbindung mit der Beantragung eines Personalausweises möglich.

Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin (www.auswaertiges-amt.de)

 Gebühren:

Unter 24 Jahren (6 Jahre gültig) 22,80 € 
Ab 24 Jahren (10 Jahre gültig)37,00 €
Vorläufiger Personalausweis10,00 €
Nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei
Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen) gebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktiongebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfallgebührenfrei
Ändern der Anschrift bei Umzügengebührenfrei

Reisepass

Bei der Beantragung muss der Antragsteller persönlich erscheinen, ein biometrisches Passbild und den bisherigen Reisepass oder Personalausweis mitbringen.

Gebühren:
Ab 24 Jahren                       70,00 €
Unter 24 Jahren                   37,50 €

Hinweis für Vielreisende:
Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten.
Für den 48-Seiten-Reisepass ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 22,00 € zu entrichten.

Beim Reisepass beträgt die Lieferzeit (aufgrund des hohen Aufkommens bei der Bundesdruckerei) momentan sechs Wochen.

Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, sowie das Auswärtige Amt in Berlin (www.auswaertiges-amt.de ).

Expresspass:
Mit einer Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften wurde die Möglichkeit geschaffen, bei der Bundesdruckerei einen sogenannten Expresspass (48 Stunden) gegen Aufpreis zu bestellen. Die zusätzliche Gebühr beträgt hierfür 32,00 €.

Ein vorläufiger Reisepass kann kurzfristig nur ausgestellt werden, wenn unverzüglich ein Reisepass benötigt wird und die rechtzeitige Auslieferung eines Expresspasses nicht mehr möglich ist. Der vorläufige Reisepass berechtigt jedoch nicht zur visumfreien Einreise in die USA! 
Die Gebühr hierfür beträgt 26,00 €.

Es ist ein aktuelles, biometrietaugliches Passbild nötig.

Zweitpass:
Vor Ausstellung eines zweiten oder weiteren Passes müssen bestimmte Antragsvoraussetzungen vorliegen.

Die einschlägigen passrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen darf, sofern er nicht ein berechtigtes Interesses an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen hat. Dies stellt eine restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelung dar, über deren Notwendigkeit ausschließlich die zuständige Passbehörde zu befinden hat. Die Passbewerberin / der Passbewerber legt hierzu schlüssig und fundiert , möglichst durch Vorlage von Unterlagen (z.B. Firmenschreiben, Buchungs-bestätigung, Flugticket etc.) dar, dass sie/er ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines weiteren Passes geltend machen kann. Begründungen, die nur prophylaktische oder allgemeine Aspekte beinhalten, reichen dafür nicht aus. Auch kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass für häufige Auslandsreisen automatisch immer zwei oder mehrere Pässe benötigt werden. Ebenso ist ein mit Sichtvermerken vollgestempelter Pass allein kein Grund für die Ausstellung eines weiteren Passes. Auch die Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Pässe geführt wurden, kann ohne Angabe konkreter, schlüssig nachvollziehbarer Gründe nicht automatisch die Ausstellung eines erneuten Zweitpasses zur Folge haben. Gerade bei der Genehmigung von Zweit- oder Drittpässen ist es nämlich unerlässlich, die Notwendigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Wichtig:
Die Ausstellung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für unverheiratete Minderjährige unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundete Sorgeerklärung vorzulegen.

Bei der Zustimmung muss/müssen der/die Sorgeberechtigte/n persönlich im Bürgerbüro vorsprechen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis/Reisepass) vor.

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers

Personalausweis, Beantragung
Reisepass; Beantragung

Ansprechpartner

NameFunktionTelefonTelefaxBüroE-Mail
Pabst, EdithSachbearbeiter08139 9301-1008139 9301-30EG01E-Mail senden
Spielberger, IngridSachbearbeiter08139 9301-1108139 9301-30EG01E-Mail senden