Änderung Hinzuverdienstgrenzen ab 1. Januar 2023

Die Hinzuverdienstgrenzen werden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst.

Altersrenten

Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird aufgehoben.

Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden.

Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.

Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.

Weitere Informationen zum Leistungsvermögen bei Erwerbsminderungsrenten: Erwerbsminderungsrenten | Deutsche Rentenversicherung                                                 (deutsche-rentenversicherung.de)

Für weitere Fragen zum Rentenbeginn oder zur Rentenantragsstellung können Sie gerne telefonisch mit Frau Bruns (wieder ab 10.01.2023 im Dienst) unter der u. g. Rufnummer Kontakt aufnehmen.

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch in Neue Jahr

Gemeinde Röhrmoos
Versicherungsamt
Rathausplatz 1
85244 Röhrmoos

Tel.: 08139/9301-14
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